 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen |
 | Versorgungsrücklage, Kapitalanlage, Öffentliches Vermögen, Personalausgaben, Personalhaushalt, Vermögensbildung ID 78718 |
 | Änderung des Gesetzes über die Einrichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2005 (Brem. GBl. S. 305 - 2040-a-11), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem. GBl. S. 225); Kapitalstockentnahme zugunsten von Personalausgaben von Land und Stadtgemeinde Bremen; Aufhebung der zweckgebundenen Entnahme zugunsten der Versorgungsausgaben und Erweiterung auf die gesamtem Personalausgaben; Erweiterung des Anlagespektrums etwa durch die Beimischung von Aktien, Fondsanteilen und Unternehmensanleihen zum langfristigen Vermögensaufbau; nachhaltige Vermögensanlage durch Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit der Anlagen neben den Aspekten der Sicherheit, der Rendite und der Liquidität; Regelung der ganz oder teilweisen Übertragung von Handel der Mittel und Verwaltung der Vermögensanlagen auf Dritte; Mitbestimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Bremischen Bürgerschaft über die Ausgestaltung der Anlagerichtlinien der staatlichen Geldanlage |
 |  | Drs 20/369 Mitteilung des Senats Änderungsgesetzentwurf vom 28.04.2020, Urheber: Senat PlPr 20/10 vom 13.05.2020, 14.05.2020 (Seite 1185-1186) Beschlussprotokoll - 1. Lesung beschlossen, zur Beratung und Berichterstattung an den staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. B 20/178
PlPr 20/13 vom 08.07.2020, 09.07.2020 (Seite 1558-1660) Beschlussprotokoll - 2. Lesung beschlossen. B 20/241
Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 78/2020 S. 792-794 |
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