 | Mit einem neuen "Bremer Erlass" aufenthaltsrechtliche Sicherheit für junge Geflüchtete während Ausbildungsvorbereitung und Ausbildung schaffen |
 | Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsgesetz, Berufsausbildung, Berufsvorbereitung, Flüchtling, Junger Erwachsener, Schulbesuch ID 78749 |
 | Schaffung aufenthaltsrechtlicher Sicherheit durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für junge Geflüchtete bei Unzumutbarkeit der Abschiebung aufgrund von Hereinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse; Aufenthaltserlaubnis insbesondere für junge Geflüchtete im Übergang von der Schule in die Berufsausbildung oder in der Ausbildung; für junge Geflüchtete, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres noch keine vier Jahre in Deutschland gelebt haben und deshalb nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz erfüllen; bei Versäumnis der Frist für die Antragstellung gemäß § 25a Aufenthaltsgesetz vor Vollendung des 21. Lebensjahres; bei Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Aufenthaltsgesetz; bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung, einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), einem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ), Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder anderer ausbildungsvorbereitender Maßnahmen; bei fehlendem Schulabschluss aus Gründen von Lernbehinderung, fehlender Schulvorerfahrung oder Traumatisierungsfolgen; First von 18 Monaten für die Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz; Bericht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung |
 |  | Drs 20/374 Antrag vom 05.05.2020, Urheber: Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE, SPD PlPr 20/14 vom 16.09.2020, 17.09.2020 Beschlussprotokoll - zurückgezogen. B 20/263
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